General Terms and Conditions
The hard stuff, but good to know
Allgemeine Geschäftsbedingungen der XLOCK GmbH
gültig ab 01.10.2023
604177 x
Landstraße 39
6911 Lochau
Tel.: +43 5574 43654-0
E-Mail: office@xlockgroup.com
- Geltungsbereich
1.1. Für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2. Sie werden vom Kunden mit Bestellung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung und auch für alle nachfolgenden Aufträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns.
1.3. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
- Angebot
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben in Katalogen, Prospekten, etc. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt entweder mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch entsprechende Lieferung zustande. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, kommt der Vertrag mit der Lieferung zustande.
2.2. Unser Kunde als Wiederverkäufer ist für den Inhalt seines Vertragsverhältnisses zu seinem Kunden (Endkunden), wie insbesondere die Auswahl der Produkte für diesen Endkunden und die Projektierung ausschließlich verantwortlich. Unsere Angebote an unseren Kunden erstellen wir freibleibend und unverbindlich auf Basis der erteilten Informationen. Wir erbringen insbesondere keine Projektierungs-leistungen. Dafür, dass die von uns unserem Kunden angebotenen Produkte und seine Projektierung dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zum Endkunden entsprechen, leisten wir keine Gewähr. Unser Kunde alleine ist für die korrekte Projektierung und Produktauswahl im Rahmen einer funktionalen Lösung verantwortlich.
2.3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
- Lieferzeit und Lieferbedingungen
3.1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen hat oder nach Wegfall der Versandunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet worden ist.
3.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus und dass dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und evtl. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
3.4. Wir sind bemüht, die dem Kunden angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
3.5. Bei uns zurechenbarem vorsätzlichem oder grob fahrlässig verursachtem Lieferverzug haften wir für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt jedoch bei grober Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Die Haftung für weitere Schäden ist ausgeschlossen; insbesondere wird für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
3.6. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.
- Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
4.1. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre und/oder der unseres Vorlieferanten liegen, wie zB höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.
4.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
4.3 Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten oder beim Produzenten nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
- Annahmeverzug des Kunden
5.1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehen den Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.2. Liegen bei der XLOCK GmbH die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge des Annahmeverzuges des Kunden vor und macht die XLOCK GmbH von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist die XLOCK GmbH berechtigt, Schadenersatzansprüche aufgrund Annahmeverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Kunden zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen.
5.3. Sofern die Voraussetzungen von Punkt 5.1. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Zusendung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
- Verpackungen
Transport- und alle sonstigen erforderlichen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine gesetzeskonforme Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
- Preise / Zahlungsbedingungen
8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten unsere Preise “ab Werk“. Hinzu kommen:
- Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Eine Versandkostenpauschale.
- Eine Verpackungskostenpauschale in Höhe von 0,5% des Warenwertes.
8.2. Die Preise der Kaufgegenstände verstehen sich in EURO.
8.3. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
8.4. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.
8.5. Für die Ausführung von Klein- und Kleinstaufträgen werden laut gültiger Preisliste anteilige Kosten berechnet.
8.6. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
8.7. Wir sind bei Fehlen einer eindeutigen Widmung berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Kunden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8.8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Grund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
8.9. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder sind Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsabschluss erkennbar wurden, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Stellung uns genehmer, angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
8.10. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages /der Verträge entstehenden Schäden einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag infolge Zahlungsverzug des Kunden vor und macht die XLOCK GmbH von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist die XLOCK GmbH berechtigt, Schadenersatzansprüche aufgrund Zahlungsverzuges pauschal in Höhe von 15% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages vom Kunden zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall ist der pauschalierte Verzugsschaden auf den weitergehenden Verzugsschaden anzurechnen.
8.11. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung unserer Forderungen verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen, Anwaltskosten oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
8.12. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung Ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.
8.13. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf das uns zustehende Entgelt ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu fordern und die Lieferung bis zur Erfüllung unserer Ansprüche zu verweigern.
- Warenrückgabe
9.1. Warenrückgaben sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich und im Einzelfall mit uns vereinbart sind. Die Rückgabe hat original verpackt und frachtfrei zu erfolgen.
9.2. Für alle Warenrückgaben berechnen wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 20% des jeweiligen rabattierten Verrechnungspreises. Falls der Aufwand der Ausarbeitung höher ist, wird dieser gesondert berechnet.
9.3. Sonderanfertigungen sowie defekte und beschädigte Produkte sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Produkte, die wir gegebenenfalls nicht mehr oder in modifizierter Form im Programm haben.
- Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Jede Verpfändung ist untersagt. Der Käufer hat uns stets über den genauen Verbleib der in unserem Eigentum stehenden Ware in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat uns auch von allen Beschädigungen und Besitzwechseln der Kaufsache zu informieren.
10.2. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.3. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, damit wir Exszindierungsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Exszindierungsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren übernehmen können.
10.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache..
10.6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Gewährleistung
11.1. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich, unter Angabe einer möglichst detaillierten Beschreibung des Mangels, zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige ist jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Bei gebrauchter Ware, insbesondere sogenannter B-Ware, wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
11.2. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnung umgehend nach Erhalt zu prüfen. Etwaige Einwendungen hat der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Rechnung als akzeptiert.
11.4. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch, im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.
11.5. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Eine Verbesserung ist insbesondere nach einem erfolglosen Versuch nicht möglich oder tunlich.
11.6. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder sonstige Einflüsse (z.B. Wasser, Frost, Hitze) entstanden sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn von Seiten des Käufers oder Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
11.7. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
11.8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als dem Lieferort oder der Niederlassung des Kunden gebracht worden ist.
11.9. Die Frist zur Geltendmachung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen beträgt ein (1) Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11.10.Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Unternehmer ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
- Verzicht des Kunden auf den Regress gemäß § 933b ABGB
12.1. Als Wiederverkäufer erhält der Kunde einen pauschalen Fachhandelsrabatt auf alle bestellten Waren und verzichtet im Gegenzug auf die im zustehenden Rechte gemäß § 933b ABGB, wonach er bei Gewährleistungen gegenüber Verbrauchern gegen uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Regressanspruch hat.
12.2. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
- Haftung
13.1. Bei uns zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schadenersatzansprüchen haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind ausgeschlossen. Für (Mangel-) Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden und sonstige indirekte Schäden haften wir nicht.
13.2. In jedem Fall trifft die Beweislast für unser Verschulden den Kunden.
13.3. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch ein Jahr ab Übergabe geltend gemacht werden.
13.4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.5 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung gedeckt ist.
- Gewerbliche Schutzrechte
14.1. An Bildern, Filmen, Abbildungen, Datenblättern, Zeichnungen, Kalkulationen, Informationsmaterialien und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich“ bezeichnet sind. Die nicht ausschließlich private Nutzung bzw. die zweckwidrige Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, durch den Kunden bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages auf Grund von ihm beigestellter Unterlagen, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.
14.2. Die von uns zur Herstellung des Vertragsgegenstandes im Auftrag des Käufers hergestellten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen, Unterlagen usw. bleiben auch dann, wenn die Vertragsbeziehungen enden, unser Eigentum und werden bei Vertragsbeendigung nur dann dem Käufer ausgeliefert, wenn sie gesondert berechnet werden.
- Datenschutz
15.1. Der Kunde und wir sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
15.2. Wir verarbeiten zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DSGVO finden Sie auf unserer Homepage unter: https://xlockgroup.com/de/cookies/.
15.3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass wir die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten dürfen.
- Elektronischer Geschäftsverkehr
16.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung unserer elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei uns. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
16.2. Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
- Adressänderung
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beider-seitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges
18.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
18.2. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
18.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
18.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
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